Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.
Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.303
Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.