Für Gesuche und Inkassohilfeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt diese Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
Art. 23 – Übergangsbestimmung
Art. 23
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 23 Übergangsbestimmung Für Gesuche und Inkassohilfeverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt diese Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 211.214.32
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.12.2019
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht