Wer vorsätzlich den leiblichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten des Kindes, einer Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligten Personen unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile verschafft und damit bewirkt, dass das Kind ihm zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.20
Art. 23 – Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile
Art. 23
Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile
- 20 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 23 Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile Wer vorsätzlich den leiblichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten des Kindes, einer Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligten Personen unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile verschafft und damit bewirkt, dass das Kind ihm zum Zweck
- SR-Nummer
- SR 211.221.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.06.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht