Art. 5–8 – …
Art. 5–86
- 6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft 2. Abschnitt: …
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 5–8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). 2.
- SR-Nummer
- SR 211.231
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.06.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht