Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Ehegatten und für die Wohnung der Familie gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.
Art. 10a – Eingetragene Partnerschaften
Art. 10a16
Eingetragene Partnerschaften
- 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
- Gliederungspfad
- 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Begriffe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2014
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Art. 10a Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Eingetragene Partners
- SR-Nummer
- SR 211.412.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht