Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.54 Er bleibt straflos, wenn er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches55 berufen kann.
Art. 31 – Verweigerung von Auskunft oder Edition
Art. 31
Verweigerung von Auskunft oder Edition
- 54 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
- 55 SR 311.0.Heute: nach Art. 321 und 321bis.
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Sanktionen 3. Abschnitt: Strafrecht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 31 Verweigerung von Auskunft oder Edition Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuch
- SR-Nummer
- SR 211.412.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1983
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht