Die Überwachung der Betreibungsbeamten hinsichtlich der Führung des Registers über die Eigentumsvorbehalte geschieht durch die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, an welche auch die von den Betreibungsbeamten auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen im Sinn der Artike 17ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weitergezogen werden können.
Ebenso finden die Bestimmungen des Artikels 10 dieses Gesetzes über die Ausstandspflicht der Betreibungsbeamten entsprechende Anwendung.