Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.
Art. 30 – Gläubigergemeinschaft
Art. 30
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 30 Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft. Abschnitt IV: Die Befriedigung aus dem P
- SR-Nummer
- SR 211.423.4
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1930
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht