Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen.
Der Eintrag enthält:
die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
die Art des Grundpfandrechts;
im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet;
für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
den Hinweis auf den Beleg.
Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.