Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
Art. 11 – Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
Art. 11
Eigentümerregister des Papiergrundbuchs13
- 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 918). Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigent
- SR-Nummer
- SR 211.432.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht