Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.
Art. 150 – Änderung des Pfandtitels
Art. 150
Änderung des Pfandtitels
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 150 Änderung des Pfandtitels Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nachgetragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt. 4. Titel: Ausstellung, Änderung und Entkräftung von Pfandtiteln / 2. Kapitel: Änderung und Entkr
- SR-Nummer
- SR 211.432.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.2011
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht