Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen.
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.