Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist.
Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649a Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein.
Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch das Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Der Rechtsgrundausweis für Anmerkungen, die auf einem Entscheid einer Behörde beruhen, besteht im vollstreckbaren Entscheid.