Provisorisch anerkannte Vermessungen sind durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung zu ersetzen.
Definitiv anerkannte Vermessungen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 zu erneuern.
Das VBS regelt, welche definitiv anerkannten Vermessungen, die nach den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden müssen.
Bei definitiv anerkannten Vermessungen, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an die neue Ordnung als Ersterhebung.105
Die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannten Vermessungen gelten als Vermessungen neuer Ordnung.106