Ist eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern bei deren Einhaltung eine vergleichbare Sicherheit, insbesondere eine vergleichbare Integrität und Authentizität, gewährleistet ist.
Art. 4 – Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Art. 4
Anwendbarkeit ausländischen Rechts
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 4 Anwendbarkeit ausländischen Rechts Ist eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von dieser Verordnung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern bei deren Einhaltung eine ver
- SR-Nummer
- SR 211.435.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.12.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht