(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 3 EÖBV)
Die Verbalseite muss das Seitenformat DIN A4 hoch aufweisen.
Der obere Drittel der Verbalseite ist für das Ausfertigungs- oder Beglaubigungsverbal und für die elektronische Signatur der Urkundsperson bestimmt. Der mittlere Drittel der Verbalseite bleibt frei für die Zulassungsbestätigung. Der untere Drittel der Verbalseite bleibt frei für das allfällige kantonale elektronische Siegel nach Artikel 10 Absatz 3 EÖBV.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Urkundspersonen Musterverbale erstellen und veröffentlichen.