Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.