Der Beschluss der Generalversammlung über die Herabsetzung des Aktienkapitals muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung, namentlich die Angabe, ob die Herabsetzung durch Herabsetzung des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
die Verwendung des Herabsetzungsbetrags.