Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
die Verjährung von Gebührenforderungen;
den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.