Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Art. 65 – Öffentliche Beurkundung
Art. 65
Öffentliche Beurkundung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 65 Öffentliche Beurkundung Der Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung. 4. Kapitel: Umwandlung von Gesellschaften / 5. Abschnitt: Umwandlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister
- SR-Nummer
- SR 221.301
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht