Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 621 Abs. 3 OR);
die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 621 Abs. 3 OR);
die angepassten Statuten.
Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
das Datum der Änderung der Statuten;
die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien.