Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die:
nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen;
die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben;
allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen;
den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen;
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten;
eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen.
In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt.