Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
Art. 16a – Kleinsendung
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Art. 16a
Kleinsendung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Dokumenttext1
Artikel28
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – ZuständigkeitArt. 1 Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem ToG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wu…
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Art. 2 – SpracheArt. 2 Sprache 1 Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. 2 Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE unter Ansetzung einer Frist eine Überset…
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Art. 2a – UnterschriftArt. 2a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037). Unterschrift 1 Eingaben müsse…
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Art. 2b – Elektronische KommunikationArt. 2b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5037). Elektronische Kommunikation 1…
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Art. 3 – GebührenArt. 3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376). Fassung gem…
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12. Abschnitt: Anmeldeverfahren
Art. 4 – Mehrere Anmelder und AnmelderinnenArt. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Mehrere Anmelder und Anmelderinn…
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Art. 5 – Unterlagen zur IdentifizierungArt. 5 Unterlagen zur Identifizierung 1 Folgende Unterlagen sind zur Identifizierung und Veranschaulichung der Topographie zugelassen: a. Zeichnungen oder Fotografien von Darstellungen (Layouts) zur Herstellung des Halb…
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Art. 6 – Unvollständige AnmeldungArt. 6 Unvollständige Anmeldung 1 Bei unvollständiger oder mangelhafter Anmeldung räumt das IGE dem Anmelder oder der Anmelderin eine Frist zur Vervollständigung der Anmeldung ein. 2 Ist der Mangel nach Ablauf der Frist…
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13. Abschnitt: Das Topographienregister
Art. 7 – RegisterinhaltArt. 7 Registerinhalt Das IGE trägt die folgenden Angaben in das Register ein: a. die Eintragungsnummer; b. das Anmeldedatum; c. der Name oder die Firma sowie die Adresse der anmeldenden Person oder deren Rechtsnachfolg…
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Art. 9 – Fabrikations- oder GeschäftsgeheimnisArt. 9 Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis 1 Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. 2 Unterlagen, die nach Artikel 5 zur Identif…
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Art. 10 – BestätigungArt. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Bestätigung Das IGE bestätigt d…
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Art. 11 – VeröffentlichungArt. 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1122). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Designverordnung vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS…
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Art. 12 – Änderung und Löschung von EinträgenArt. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Änderung und Löschung von Eintr…
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Art. 13 – BerichtigungArt. 13 Berichtigung 1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt. 2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
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Art. 14 – RegisterauszügeArt. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4827). Registerauszüge Das IGE erstell…
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Art. 15 – Aufbewahrung und RückgabeArt. 15 Aufbewahrung und Rückgabe 1 Das IGE bewahrt die Akten sowie die hinterlegten Datenträger und Halbleitererzeugnisse nach der gültigen Anmeldung während 20 Jahren auf. 2 Werden die Datenträger und Halbleitererzeug…
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14. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Art. 16 – GeltungsbereichArt. 16 Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der…
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Art. 16a – KleinsendungArt. 16a Kleinsendung Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
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Art. 16b – Antrag auf HilfeleistungArt. 16b Antrag auf Hilfeleistung 1 Die Hersteller und Herstellerinnen oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG s…
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Art. 17 – Zurückbehalten von HalbleitererzeugnissenArt. 17 Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen 1 Behält das BAZG Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittpe…
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Art. 18 – Übertragung der Zuständigkeit bei KleinsendungenArt. 18 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen 1 Handelt es sich bei den zurückbehaltenen Halbleitererzeugnissen um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem…
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Art. 18a – Proben oder MusterArt. 18a Proben oder Muster 1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Halbleitererzeugnisse beantragen. 2 Das BAZG kann d…
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Art. 18b – Wahrung von Fabrikations- und GeschäftsgeheimnissenArt. 18b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen 1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Halbleitererzeugnisse kann dem BAZG beantragen, die Entnahme vo…
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Art. 18c – Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der HalbleitererzeugnisseArt. 18c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Halbleitererzeugnisse 1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder an die Anmelderi…
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Art. 18d – Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer PersonenArt. 18d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen 1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten ju…
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Art. 19 – GebührenArt. 19 Gebühren 1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007SR 631.035 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. SR 631.035 2 Ist das IGE für den…
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15. Abschnitt: Inkrafttreten
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Art. 16a Kleinsendung Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt. 4. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen von Halbleitererzeugnissen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
- SR-Nummer
- SR 231.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht