Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201610 über Gebühren (GebV‑IGE).
Art. 3 – Gebühren
Art. 39
Gebühren
- 9 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
- 10 SR 232.148
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verf
- SR-Nummer
- SR 231.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht