Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
Art. 54 – Geltungsbereich
Art. 54
Geltungsbereich
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 54 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet. 8. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
- SR-Nummer
- SR 232.111
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.12.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht