Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 201618 über Gebühren (GebV-IGE).
Art. 7 – Gebühren
Art. 717
Gebühren
- 17 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376).
- 18 SR 232.148
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 376). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verf
- SR-Nummer
- SR 232.111
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.12.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht