Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.