Das IGE führt das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäss dieser Verordnung.
Es kann das Register in elektronischer Form führen.
Es trägt die zugelassenen Bezeichnungen im Register ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es sind keine fristgerechten Einsprachen erfolgt.
Allfällige Einsprachen und Beschwerden sind abgelehnt worden.
Das Register enthält:
die Bezeichnung oder Bezeichnungen;
die Kategorie der Eintragung: geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe;
den Namen und die Adresse der Gruppierung oder der für das Ursprungsland zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls ihrer Vertretung;
das Pflichtenheft;
das Datum der Einreichung des Eintragungsgesuchs und dessen Inhalt, das Datum und den Inhalt der Gesuche um Änderung des Pflichtenhefts sowie das Datum und den Inhalt der Entscheide, Beschwerden und Einsprachen zu diesen Gesuchen;
den Namen und die Adresse der Stellen oder Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung des anwendbaren Pflichtenhefts zuständig sind, bevor die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
Fehlerhafte Eintragungen werden berichtigt:
auf Antrag der Gruppierung;
von Amtes wegen, wenn der Fehler rein formeller Art ist oder auf einem Versehen des IGE beruht.
Änderungen, die den Namen und die Adresse der Gruppierung betreffen, unterstehen nicht dem Eintragungsverfahren.
Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.