In dieser Verordnung bedeuten:
kosmetischeMittel: kosmetische Mittel gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
Bulk: Stoffe und Stoffgemische, die in einem kosmetischen Mittel vor dem Abfüllen in die Primärverpackung beziehungsweise vor dem Zusammenführen mit der Applikationsvorrichtung verwendet werden;
Applikationsvorrichtung: zu einem kosmetischen Mittel oder zu dessen Verpackung gehörende Vorrichtung zur Anwendung, insbesondere zum Auftragen des kosmetischen Mittels;
Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten: die Herstellungskosten nach Artikel 4 ohne Materialkosten;
Primärverpackung: Verpackungsmittel, das der Aufbewahrung eines kosmetischen Mittels dient und dabei in direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel kommt.