Art. 42–44 – Gebühren
Art. 42–44100
- 100 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 19955050; BBl 1994III 964).
- Gliederungspfad
- Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 6. Abschnitt: Gebühren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 42–44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eid
- SR-Nummer
- SR 232.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1954
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht