Art. 45 und 46 – Gebühren
Art. 45 und 46101
- 101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
- Gliederungspfad
- Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen 6. Abschnitt: Gebühren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 45 und 46 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen / 6. Abschnitt: Gebühre
- SR-Nummer
- SR 232.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.06.1954
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht