Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt.
Art. 134 – Akteneinsicht
Art. 134
Akteneinsicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
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Art. 134 Akteneinsicht Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt. Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen / Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 232.141
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.10.1977
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht