Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 31 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Das IGE kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. 4. Kapitel: Rechtsschutz / 2. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz