Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Art. 3 – Gebrauch des Schweizerwappens
Art. 3
Gebrauch des Schweizerwappens
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2025
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im
- SR-Nummer
- SR 232.211
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.09.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht