Das vorliegende Reglement bestimmt:
die Verwendung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sowie des Roten Kristalls gemäss dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 20054 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in Kriegs- und in Friedenszeiten zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
die Verwendung und Gestaltung des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes durch die in den Statuten des SRK aufgeführten Rotkreuz-Organisationen, insbesondere zur Kennzeichnung ihrer Zugehörigkeit zum SRK;
die Erteilung der Berechtigung an Dritte zur Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes für Erste-Hilfe-Posten (Rettungsstellen) und Ambulanzen.
In Bezug auf die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes als Schutzzeichen durch den Sanitätsdienst der Armee mit Einschluss des Rotkreuzdienstes, durch die Zivilspitäler, zur Kennzeichnung der Sanitätszonen und -orte sowie von Sanitäts- und Rettungstransporten wird auf die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes sowie auf die Verordnung vom 29. September 20065 über den Rotkreuzdienst verwiesen.