Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach sieben Jahren.
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Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach vier Jahren.
52Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 56 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sank