Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach sieben Jahren.
Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach vier Jahren.
Die Strafverfolgung für Widerhandlungen gegen einvernehmliche Regelungen und behördliche Anordnungen (Art. 54) verjährt nach sieben Jahren.
Die Strafverfolgung für andere Widerhandlungen (Art. 55) verjährt nach vier Jahren.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 56 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sank