Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199575;
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200276;
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198977 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199378;
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199479 über die Krankenversicherung;