Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.
Art. 274 – Einleitung
Art. 274
Einleitung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 274 Einleitung Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet. 2. Teil: Besondere Bestimmungen / 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren / 2. Kapitel: Scheidungsverfahren / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 272
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.12.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht