Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
unrichtige Rechtsanwendung;
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
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Art. 310 Berufungsgründe Mit Berufung kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. 2. Teil: Besondere Bestimmungen / 9. Titel: Rechtsmittel / 1. Kapitel: Berufung / 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide und Berufungsgründe