Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
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Art. 9 Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. 2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen. 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen / 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand / 2. Kapitel: Örtliche