Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
Art. 49 – Schriftliche Auskunft
Art. 49
- Gliederungspfad
- Siebenter Titel: Beweis 2. Beweismittel a. Zeugen Schriftliche Auskunft
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 49 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. Siebenter Titel: Beweis / 2. Beweismittel / a. Zeugen / Schr
- SR-Nummer
- SR 273
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.12.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht