Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
Art. 49 – Schriftliche Auskunft
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Art. 49
- Gliederungspfad
- Siebenter Titel: Beweis 2. Beweismittel a. Zeugen Schriftliche Auskunft
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Inhalte dieses Erlasses
Dokumenttext1
Artikel88
1Erster Titel: Anwendungsbereich des Gesetzes und Zuständigkeit
2Anwendungsbereich
Art. 1Art. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in…
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2Zuständigkeit
Art. 2Art. 2 1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. 2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bund…
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1Zweiter Titel: Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
2Richterpflicht
Art. 3Art. 3 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. 2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen grü…
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2Sprache der Verhandlungen
Art. 4Art. 4 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Sprachengesetzes vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6605; BBl 2006 8977…
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2Instruktionsrichter
Art. 5Art. 5 1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor. 2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstel…
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2Aussetzen und Ruhen des Verfahrens
Art. 6Art. 6 1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. 2 Von Gesetzes wegen ruht das V…
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2Protokoll
Art. 7Art. 7 1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den Schrift…
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2Rückgabe und Aufbewahrung von Akten
Art. 8Art. 8 1 Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugeben. 2 Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmach…
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1Dritter Titel: Zeitbestimmung, Zustellung, Säumnis und Wiederherstellung
2Fristen und Vorladungen
Art. 9Art. 9 Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht das Gesetz sie festlegt, und erlässt die Vorladungen.
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2Form der Zustellung
Art. 10Art. 10 1 Gerichtliche Mitteilungen werden der Partei zugestellt; hat die Partei einen bevollmächtigten Vertreter, so erfolgt die Zustellung an diesen. Wird das persönliche Erscheinen einer Partei verlangt, so ist dies…
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2Öffentliche Zustellung
Art. 11Art. 11 1 Ist die Adresse des Empfängers unbekannt, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Zustellung der Klage durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass der Kläger die ihm zumutbaren…
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2Säumnisfolgen
Art. 12Art. 12 1 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, hat die Versäumung einer Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese weitergeht. 2 Bleibt eine Partei von einem Rechtstag aus, so wird dieser gleichw…
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2Wiederherstellung
Art. 13Art. 13 1 Gegen die Folgen der Versäumung einer Frist oder eines Rechtstages wird Wiederherstellung gewährt, wenn der Säumige oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dabei muss er innert…
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1Vierter Titel: Parteien und am Rechtsstreite beteiligte Dritte
2Prozessfähigkeit
Art. 14Art. 14 Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist.
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2Intervention
Art. 15Art. 15 1 Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen andern Personen hängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann ihr als Gehilfe beitreten. Über die Zulassung entsc…
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2Streitverkündung
Art. 16Art. 16 1 Wenn eine Partei einem Dritten, gegen den sie im Falle des Unterliegens im Rechtsstreite einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben oder dem sie für den Ausgang desselben haftbar zu sein g…
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2Parteiwechsel
Art. 17Art. 17 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. 2 Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. 3 Die Rechtsnachfolge auf Gru…
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2Vertretung der Parteien
Art. 18Art. 18 1 Unter Vorbehalt von Artikel 41 BGGSR 173.110 kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 40 BGG führen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20…
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1Fünfter Titel: Schriftenwechsel
2Vorbringen der Angriffs-und Verteidigungsmittel
Art. 19Art. 19 1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1. 2 Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Sc…
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Art. 20Art. 20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni…
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2Rechtshängigkeit
Art. 21Art. 21 1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht. 2 Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung de…
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2Unzulässigkeitsgrund
Art. 22Art. 22 Die Klage ist unzulässig, wenn der Anspruch bereits rechtshängig oder rechtskräftig beurteilt ist.
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2Klageschrift
Art. 23Art. 23 Die Klageschrift hat zu enthalten: a. den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; b. das Rechtsbegehren des Klägers; c. die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sin…
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2Klagenhäufung 1. objektive 2. subjektive (Streitgenossen)
Art. 24Art. 24 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für…
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2Feststellungsklage
Art. 25Art. 25 Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an sofortiger Feststellung hat.
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2Klageänderung
Art. 26Art. 26 1 Das Rechtsbegehren kann in der Weise geändert werden, dass ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher geltendgemachten im Zusammenhang steht. 2 Neues tatsächliches Vorbringen zur Begrü…
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2Rücknahme der Klage
Art. 27Art. 27 1 Der Kläger kann die Klage vor Zustellung an den Beklagten zurücknehmen. Der Instruktionsrichter macht ihn darauf aufmerksam, wenn sich die Klage infolge Prozessmangels als unzulässig erweist. 2 Wird sie innert…
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2Zustellung der Klage
Art. 28Art. 28 1 Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt. 2 Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGGSR 173.110, so wird der L…
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2Klageantwort
Art. 29Art. 29 Die Klageantwort hat zu enthalten: a. alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage mit Begründung; b. die Anträge in der Sache; c. die Widerklage, wenn der Beklagte eine solche erheben will (Ar…
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2Beschränkung der Antwort
Art. 30Art. 30 1 Der Instruktionsrichter kann verfügen, dass die Antwort sich auf Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage beschränke, wenn erhebliche Zweifel gegen diese bestehen oder der Beklagte ohne Verzug…
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2Widerklage
Art. 31Art. 31 1 Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan.…
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2Weiterer Schriftenwechsel
Art. 32Art. 32 1 Die Antwort wird dem Kläger zugestellt unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung der Widerklage, wenn eine solche erhoben worden ist. Die Artikel 28 und 29 Buchstaben a, b, d-g sind entsprechend anwendbar.…
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2Urkundenbeilage, Bezeichnung der Beweismittel
Art. 33Art. 33 1 Die Partei hat die Urkunden, auf die sie sich zum Beweise beruft, und bei Berufung auf öffentliche Register beglaubigte Auszüge daraus geheftet und nummeriert der Rechtsschrift beizulegen. Vorbehalten bleibt E…
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1Sechster Titel: Vorbereitungsverfahren
2Anwendung
Art. 34Art. 34 1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels führt der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren durch. 2 Das Vorbereitungsverfahren ist entsprechend zu beschränken, wenn eine Beschränkung der Antwort gemäss Arti…
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2Mündliche Verhandlung
Art. 35Art. 35 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder…
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1Siebenter Titel: Beweis
21. Allgemeine Bestimmungen
3Beweisbedürftige Tatsachen; Geständnis
Art. 36Art. 36 1 Beweis wird nur über erhebliche und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist oder ein Fall nach Artikel 12 Absatz 3 vorliegt, nur über bestrittene Tatsachen geführt. 2 Ob mangels eines au…
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3Bestimmung der Beweismittel durch denRichter
Art. 37Art. 37 Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
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3Beweiserhebung in Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht
Art. 38Art. 38 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen. Wo es zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat der Ric…
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3Beweismassnahmen im Ausland
Art. 39Art. 39 Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen…
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3Freie Beweiswürdigung
Art. 40Art. 40 Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Frag…
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3Beweissicherung
Art. 41Art. 41 Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
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22. Beweismittel
3a. Zeugen
4Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 42Art. 42 1 Das Zeugnis kann verweigert werden: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des…
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4Zeugenvorladung
Art. 43Art. 43 In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
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4Ausbleiben des Zeugen
Art. 44Art. 44 1 Beruft sich der Zeuge auf das Recht der Zeugnisverweigerung, so hat er gleichwohl der Vorladung zu folgen, sofern diese nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. 2 Der ohne genügende Entschuldigung ausbleibend…
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4Einvernahme
Art. 45Art. 45 1 Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden einvernommen. Bei Widerspruch der Aussagen kann er andern Zeugen gegenübergestellt werden. 2 Der Zeuge soll gegebenenfalls auf das Recht der Zeugnisverwe…
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4Fragerecht
Art. 46Art. 46 Der Zeuge wird durch den Richter einvernommen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
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4Rogatorische Einvernahme
Art. 47Art. 47 Zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Kosten kann die Einvernahme des Zeugen dem Richter des Wohnortes übertragen werden. Er führt sie in den Formen des kantonalen Prozessrechts durch.
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4Zeugengeld
Art. 48Art. 48 Der Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseauslagen. Erleidet er durch die Zeitversäumnis eine Einbusse an seinem Arbeitserwerb, so ist er auch hierfür zu entschädigen, und zwar vollständig, wenn er…
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4Schriftliche Auskunft
Art. 49Art. 49 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtli…
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3b. Urkunden
4Editionspflicht der Partei
Art. 50Art. 50 1 Die Partei ist verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Bestreitet sie den Besitz einer Urkunde, so kann sie gemäss Artikel 64 über ihren Verbleib zur Aussage unter Straf…
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4Editionspflicht Dritter
Art. 51Art. 51 1 Dritte sind verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden dem Richter vorzulegen. Sie sind dieser Verpflichtung enthoben, wenn die Urkunden sich auf Tatsachen beziehen, über die sie als Zeugen gemäss…
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4Anwaltliche Korrespondenz
Art. 51aArt. 51a Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). Eingefügt…
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4Art und Weise der Edition
Art. 52Art. 52 1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom…
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4Besichtigung an Ort undStelle
Art. 53Art. 53 In Urkunden, deren Vorlegung bei Gericht infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder deren Herausgabe berechtigte Interessen verletzen würde, kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden.
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4Bestreitung der Echtheit
Art. 54Art. 54 1 Ist die Echtheit einer Urkunde bestritten und sind Zweifel daran begründet, so ist darüber Beweis anzuordnen. 2 Ist die Fälschung einer Urkunde Gegenstand eines Strafverfahrens, so kann der Richter bis zu dess…
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3c. Augenschein
4Verpflichtung zur Duldung
Art. 55Art. 55 1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Artikel 40. 2 Dritte sind verpflichtet, an den in…
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4Durchführung
Art. 56Art. 56 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. 2 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Auge…
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3d. Sachverständige
4Aufgabe
Art. 57Art. 57 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Pro…
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4Ernennung
Art. 58Art. 58 1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGGSR 173.110 sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BB…
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4Pflichten
Art. 59Art. 59 1 Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissen. Auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu machen. 2 Ungehörige Erfüllung…
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4Gutachten
Art. 60Art. 60 1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gut…
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4Entschädigung
Art. 61Art. 61 Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
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3e. Parteiverhör
4Durchführung
Art. 62Art. 62 1 Die Partei kann zum Beweise einer Tatsache dem Verhör unterzogen werden. Kommt eine Wahrnehmung beider Parteien in Betracht, so sollen beide verhört werden. 2 Die Parteien sind vor dem Verhör zur Wahrheit zu e…
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4Parteistellung im Verhör
Art. 63Art. 63 1 Führt die Partei den Prozess durch ihren gesetzlichen Vertreter, so ist sie selbst zu verhören, wenn sie urteilsfähig ist und eigene Wahrnehmungen gemacht hat, sonst der Vertreter. 2 Ist die Partei eine jurist…
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4Beweisaussage unter Straffolge
Art. 64Art. 64 1 Der Richter kann eine Partei zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten, wenn er es nach dem Ergebnis des einfachen Parteiverhörs für geboten erachtet. 2 Vor dem nochmaligen Verhör i…
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4Würdigung
Art. 65Art. 65 1 Der Richter würdigt den Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen. 2 Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung aus, obschon sie persönlich vorgeladen war, oder verweigert sie die Antwort, so wür…
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1Achter Titel: Hauptverhandlung
2Ansetzung
Art. 66Art. 66 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt. 2 Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht. 3 Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.
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2Beweismass-nahmen
Art. 67Art. 67 1 Das Gericht erhebt gemäss Artikel 35 Absatz 3 auf die Hauptverhandlung verschobene Beweise. 2 Beweiserhebungen des Instruktionsrichters kann das Gericht auf Antrag, der innert zehn Tagen seit dem Abschluss des…
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2Parteivorträge, Urteilsfällung
Art. 68Art. 68 1 Hält das Gericht die Beweiserhebungen für vollständig, so erhalten die Parteien das Wort zur Begründung ihrer Anträge, zu Replik und Duplik. 2 Werden nachträglich noch Beweise aufgenommen, so kann das Gericht…
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2Prozesskosten
Art. 69Art. 69 1 Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 65, 66 und 68 BGGSR 173.110. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2…
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2Urteilseröffnung
Art. 70Art. 70 1 Das Urteil wird sogleich mündlich eröffnet. Mit Einwilligung der Parteien kann es schriftlich eröffnet werden. 2 Jeder Partei wird eine Ausfertigung mit den vollständigen Entscheidungsgründen zugestellt. 3 Der…
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2Rechtskraft des Urteils
Art. 71Art. 71 1 Das Urteil wird mit der Ausfällung rechtskräftig. 2 Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des B…
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1Neunter Titel: Erledigung des Rechtsstreites ohne Urteil
2Gegenstandslos gewordener Rechtsstreit
Art. 72Art. 72 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mi…
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2Gerichtlicher Vergleich und Abstand
Art. 73Art. 73 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. 2 In den gerichtlichen Vergleich können au…
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1Zehnter Titel: Vollstreckung
2Vollstreckbarkeit
Art. 74Art. 74 1 Das Urteil ist sofort vollstreckbar. 2 Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so ist es vollstreckbar, sobald das Bundesgericht festgestellt hat,…
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2Urteile auf Geldzahlung
Art. 75Art. 75 Urteile, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889SR 281.1 über Schuldbetreibung- und Konkurs vollstreckt. SR 281.1
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2Urteile auf Tun und Unterlassen
Art. 76Art. 76 1 In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jed…
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2Realvollstreckung
Art. 77Art. 77 1 Die Vollstreckung des Urteils liegt dem Bundesrat ob. 2 Auf Gesuch der berechtigten Partei trifft er durch Vermittlung der kantonalen Behörde oder unmittelbar alle hierzu erforderlichen Massnahmen, wie polizei…
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2Abgabe einer Willenserklärung
Art. 78Art. 78 1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellu…
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1Elfter Titel: Vorsorgliche Verfügungen
2Fälle
Art. 79Art. 79 1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden: a. zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung; b. zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nac…
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2Zuständigkeit
Art. 80Art. 80 1 Zuständig zur vorsorglichen Verfügung vor rechtshängiger Klage ist der Abteilungspräsident, nachher der Instruktionsrichter, in der Hauptverhandlung das Gericht. 2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen an das G…
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2Gesuch
Art. 81Art. 81 1 Das Gesuch um vorsorgliche Verfügung ist schriftlich einzureichen. In der Vorbereitungs- und in der Hauptverhandlung kann es mündlich gestellt werden. 2 Die begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 3 D…
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2Klagefrist und Sicherheitsleistung
Art. 82Art. 82 1 Wird die vorsorgliche Verfügung vor rechtshängiger Klage getroffen, so kann dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung der Klage gesetzt werden. 2 Die vorsorgliche Verfügung wie die vorläufigen Massnahmen sind vo…
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2Vollstreckung, Abänderung, Aufhebung
Art. 83Art. 83 1 Vorsorgliche Verfügungen und vorläufige Massnahmen werden wie Urteile vollstreckt. 2 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien auf seinen Entscheid zurückkommen, wenn die Umstände sich geänder…
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2Schadenersatz
Art. 84Art. 84 1 Der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden ist zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war. 2 Zuständig…
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2Vorbehalt besonderer Vorschriften
Art. 85Art. 85 Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten.
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1Zwölfter Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
2Revision
Art. 86Art. 86 Artikel 139 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86; 1955 871 Art. 118; 1959 902; 1969 737 Art. 80 Bst. b, 767; 1977 237 Ziff. II 3, 862 Art. 52 Ziff. 2, 1323 Ziff. II…
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2Inkrafttreten
Art. 87Art. 87 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Mit seinem Inkrafttreten ist das provisorische Bundesgesetz vom 22. November 1850 [AS II 77; III 183 Art. 2 Ziff. 10; 28 129 Art. 227…
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Art. 49 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. Siebenter Titel: Beweis / 2. Beweismittel / a. Zeugen / Schr
- SR-Nummer
- SR 273
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.12.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht