Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR564).
Art. 312 – Nichtigkeit von Nebenversprechen
Art. 312
- 564 SR 220
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 312 Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 ORSR 220). SR 220 Elfter Titel: Nachlassverfahren / II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag / C. Wirkungen / 2. Bestätigung / c. Nichtigkei
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht