Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
Art. 7 – Zuständigkeit des Bundesgerichts
Art. 711
- 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kanton
- SR-Nummer
- SR 281.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.1889
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht