Das Inventar ist zu datieren und hat die Dauer der Inventur sowie die Namen sämtlicher mitwirkender Personen anzugeben.
Der Konkursbeamte und die nötigenfalls zugezogenen Schätzer haben das Inventar zu unterzeichnen.40
Sodann ist der Gemeinschuldner vom Konkursbeamten anzufragen, ob er das Inventar als vollständig und richtig anerkenne, und auf die Straffolgen einer unvollständigen Vermögensangabe ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Die Erklärungen des Gemeinschuldners sind mit Bezug auf jede Abteilung des Inventars zu protokollieren und von ihm zu unterzeichnen.