Die Früchte und Erträgnisse des Grundstückes fallen, wenn dieses in mehreren (Einzel- oder Gruppen-)pfändungen enthalten ist, auch insoweit den Gläubigern einer vorgehenden Pfändung zu, als sie erst nach Vollzug einer nachgehenden Pfändung verwertet oder fällig werden, und zwar für so lange, als die Pfändung des Grundstückes selbst dauert. Vorbehalten bleiben die Rechte der betreibenden Grundpfandgläubiger nach Artikel 94 Absatz 3 SchKG und Artikel 806 ZGB128 (Art. 114 hiernach).129
Art. 83 – Früchte und Erträgnisse
Art. 83
- 128 SR 210
- 129 Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2012
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Art. 83 Die Früchte und Erträgnisse des Grundstückes fallen, wenn dieses in mehreren (Einzel- oder Gruppen-)pfändungen enthalten ist, auch insoweit den Gläubigern einer vorgehenden Pfändung zu, als sie erst nach Vollzug einer nachgehenden Pfändung verwertet oder fällig werden, und zwar für so lange,
- SR-Nummer
- SR 281.42
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.04.1920
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht