Fällt die Pfändung oder der Arrest in der Folge dahin, ohne dass es zur Verwertung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), so ist von dieser Tatsache dem Versicherer ebenfalls sofort Anzeige zu machen.
Art. 2 – Schadensversicherung
Art. 2
- Gliederungspfad
- I. Schadensversicherung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Art. 2 Fällt die Pfändung oder der Arrest in der Folge dahin, ohne dass es zur Verwertung gekommen wäre (infolge Rückzugs oder Erlöschens der Betreibung, Zahlung usw.), so ist von dieser Tatsache dem Versicherer ebenfalls sofort Anzeige zu machen. I. Schadensversicherung
- SR-Nummer
- SR 281.51
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.05.1910
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht