Dem Gläubiger bleibt, sowohl wenn er innert Frist den Ausschluss der Zwangsvollstreckung nicht bestritten hat als auch wenn er in dem darüber geführten Prozess unterlegen ist, das Recht vorbehalten, beim Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 285ff. SchKG durch Klage gegen die Begünstigten die Begünstigung anzufechten.
Art. 7 – Pfändung
Art. 7
- Gliederungspfad
- II. Personenversicherung A. Pfändung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 7 Dem Gläubiger bleibt, sowohl wenn er innert Frist den Ausschluss der Zwangsvollstreckung nicht bestritten hat als auch wenn er in dem darüber geführten Prozess unterlegen ist, das Recht vorbehalten, beim Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 285ff. SchKG durch Klage gegen die Begünstigten
- SR-Nummer
- SR 281.51
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.05.1910
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht