Wird über eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter (Art. 869–871 OR) der Konkurs eröffnet, so bildet die Geltendmachung der Haftungsanteile oder Nachschüsse einen Teil des Konkursverfahrens.
Art. 1
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Art. 1 Wird über eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter (Art. 869–871 OR) der Konkurs eröffnet, so bildet die Geltendmachung der Haftungsanteile oder Nachschüsse einen Teil des Konkursverfahrens.
- SR-Nummer
- SR 281.52
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht